Unerheblich ist in diesem Zusammenhang aber, dass A. gemäss den Ausführungen der Vorinstanz damit rechnen musste, die Liegenschaft werde früher oder später verkauft. Gewiss wurden solche Absichtserklärungen seitens der Berufungsbeklagten mehrmals - unter anderem im Jahre 1996 - vorgebracht; nichtsdestotrotz wurde das Mietverhältnis aber danach jahrelang weitergeführt. Konkret mit einer Veräusserung musste der Berufungskläger erst dann rechnen, als ihn die Berufungsbeklagte am 12. Februar 2002 über die Ausschreibung des Objekts zum Verkauf in Kenntnis setzte und in den Monaten April und Mai 2002 verschiedene Hausbesichtigungen mit Kaufinteressenten stattfanden.