a) Unbestritten ist, dass das Mietverhältnis mit dem Berufungskläger im Zeitpunkt der Auflösung 22 Jahre gedauert hat. Eine lange Mietdauer vermag für sich allein eine Härtesituation in aller Regel nicht zu begründen; insbesondere kann auch ein langjähriges Mietverhältnis weder beim Mieter noch beim Vermieter hinreichendes Vertrauen auf Weiterführung begründen, kann dieses doch beidseits mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten aufgelöst werden (Art. 266c OR). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang aber, dass A. gemäss den Ausführungen der Vorinstanz damit rechnen musste, die Liegenschaft werde früher oder später verkauft.