4. Nach dem Dargelegten stellt sich somit zunächst die Frage, ob beim Berufungskläger infolge der Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte entsteht. Weiter wird - im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabwägung - allenfalls zu prüfen sein, ob diese Härte das Interesse der Berufungsbeklagten an der Beendigung des Mietverhältnisses überwiegt.