Auch der Hinweis, man habe zwischenzeitlich die Suche nach allfälligen Alternativen nicht unterlassen, stellt kein rechtsgenügliches Angebot eines zumutbaren und gleichwertigen Ersatzobjektes dar. Diesbezüglich wird nämlich vorausgesetzt, dass der Vermieter dem Mieter ein Mietobjekt konkret bezeichnet, damit er es auf Gleichwertigkeit be- 10 ziehungsweise auf seine objektiven Bedürfnisse überprüfen kann (Higi, a.a.O., N 70 ff. zu Art. 272a OR).