272a Abs. 2 OR) angeboten, so dass auch in dieser Hinsicht nichts gegen eine Erstreckung spricht. Im Begleitschreiben zur Kündigung vom 27. Juni 2002 (BB 2) wird lediglich ausgeführt, der Gemeindepräsident erteile dem Berufungskläger bei Bedarf gerne Auskunft über freie Miethäuser oder Mietwohnungen in B.. Auch der Hinweis, man habe zwischenzeitlich die Suche nach allfälligen Alternativen nicht unterlassen, stellt kein rechtsgenügliches Angebot eines zumutbaren und gleichwertigen Ersatzobjektes dar.