c) Mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass die Gemeinde B. das Mietverhältnis form- und fristgerecht auf den 30. September 2002 gekündigt hat (KB 5). Ausschlussgründe im Sinne von Art. 272a Abs. 1 OR, welche einer Erstreckung von vornherein entgegenstehen, fehlen. Ferner hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger aktenkundig auch keinen konkreten, gleichwertigen Ersatz (Art. 272a Abs. 2 OR) angeboten, so dass auch in dieser Hinsicht nichts gegen eine Erstreckung spricht.