O., N 90 ff.). Der gegenteiligen, von einem Teil der Lehre vertretenen Meinung (vgl. die Nachweise bei Higi, ebenda), wonach eine Interessenabwägung bereits bei Prüfung des Vorliegens einer Härtesituation zu erfolgen hat, vermag sich das Kantonsgericht nicht anzuschliessen. Im Übrigen ist diese Frage ohne allzu weitreichende Bedeutung, lässt sich doch eine Härte auch ohne nähere Berücksichtigung der Vermieterinteressen feststellen. Der Richter ist angewiesen, nach dem zu urteilen, was ihm im konkreten Einzelfall unter Würdigung aller relevanter Umstände als recht und billig erscheint. Es steht ihm mit anderen Worten ein erheblicher Ermessensspielraum zu.