nisse der Parteien und deren Verhalten sowie die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume in Betracht (Art. 272 Abs. 2 OR). Ein allfälliger Eigenbedarf des Vermieters (Art. 272 Abs. 2 lit. d OR) sowie weitere, auf Vermieterseite bestehende Interessen sind erst dann in die Beurteilung mit einzubeziehen, wenn seitens des Mieters das Vorliegen einer Härte bejaht wird und demzufolge eine Interessenabwägung stattzufinden hat (Higi, a.a.O., N 90 ff.).