zu Art. 272). Von vorneherein keine Härte zu begründen vermag der Wunsch des Mieters, länger oder gar für “immer” im Mietobjekt zu verbleiben. Ebensowenig hat die Erstreckung zum Zweck, den Mieter möglichst lange von günstigem Mietraum profitieren zu lassen (Weber, Roger: Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basel 2003, N 3 zu Art. 272 OR).