Von einer besonderen Intensität müssen diese Umstände zwar nicht sein, doch fallen die üblichen, mit einem Umzug verbundenen Umtriebe und Folgen als Härtegründe ebenso ausser Betracht wie all jene Umstände, deren Auswirkungen die Suche nach einem Ersatzobjekt zwar behindern, aber durch Zeitablauf nicht gemildert werden können. Dies erfordert in jedem Einzelfall das Anstellen einer Prognose darüber, ob der Auszug für den Mieter zu einem späteren Zeitpunkt weniger nachteilig sein wird als im vorgesehenen Zeitpunkt (Higi, Peter: Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Die Miete, Art. 271-274g OR, 4. Auflage, Zürich 1996, N 86 ff. zu Art. 272).