C., verwiesen. Es entspricht aber gerade einer Erfahrenstatsache des Lebens, dass angesichts des hohen Alters des Berufungsklägers keine wesentliche Besserung der bestehenden Sehbehinderung und der Altersdiabetes zu erwarten ist. Dass eine Expertise diesbezüglich zu einem anderen Schluss führen würde, erscheint als äusserst unwahrscheinlich. Sollte sich beim Berufungskläger - was sich offenbar erst nach längeren Gesprächen zeigen würde - tatsächlich eine begin- 8 nende Demenz abzeichnen, so könnte diese durch einen im Rahmen einer Mieterstreckung gewährten zeitlichen Aufschub nicht gemildert werden.