Im Übrigen geht es im vorliegenden Verfahren wohl mehr darum, ob der Umzug zu einem späteren Zeitpunkt für A. mit weniger Unannehmlichkeiten verbunden sein wird. Dr. med. P. weist zwar darauf hin, dass der Berufungskäger aufgrund der Progredienz des demenziellen Syndroms einen Wechsel zu einem späteren Zeitpunkt besser verkraften werde, doch beruht diese Schlussfolgerung auf der Grundlage einer einzigen Konsultation, ohne dass sichere Kenntnis über das tatsächliche Bestehen einer beginnenden Demenz vorhanden wäre. Bezüglich der übrigen, eingangs erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird auf die Beurteilung des Hausarztes, Dr. med. C., verwiesen.