c) Auch die Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes des Berufungsklägers kann aufgrund der bestehenden Verfahrensakten erfolgen. Es liegen insgesamt drei Zeugnisse verschiedener Ärzte im Recht. Bei Dr. med. H. und Dr. med. C. - letzterer ist der Hausarzt des Berufungsklägers - handelt es sich um Personen, welche A. wegen der bestehenden Sehbehinderung und der Altersdiabetes seit vielen Jahren kennen und seinen gesundheitlichen Zustand zuverlässig beurteilen können. Von einer Expertise sind keine neuen und für das Berufungsverfahren wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten.