Zum einen hat die Vorinstanz das Objekt - von aussen - besichtigt und dieses als umfassend sanierungsbedürftig bezeichnet (S. 14), zum anderen ist im Lichte der vorstehenden Erwägungen schlechterdings nicht zu erwarten, dass sich die Inneneinrichtung aufgrund ihres Alters in einem Zustand befindet, der den heutigen Anforderungen genügt. Auf das subjektive Empfinden des Berufungsklägers kann es dabei jedenfalls nicht ankommen; allenfalls vorhandene, bescheidene Ansprüche bezüglich Wohnqualität vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass bei objektiver Betrachtung die Renovationsbedürftigkeit ausgewiesen ist.