richtungen ein sicheres Wohnen zulassen - letzteres ist in Bezug auf die Feuerungsanlage nicht mehr der Fall. An diesem Schluss würde auch die als Eventualantrag vorgebrachte Durchführung eines Augenscheins innerhalb und ausserhalb des Gebäudes nichts ändern. Zum einen hat die Vorinstanz das Objekt - von aussen - besichtigt und dieses als umfassend sanierungsbedürftig bezeichnet (S. 14), zum anderen ist im Lichte der vorstehenden Erwägungen schlechterdings nicht zu erwarten, dass sich die Inneneinrichtung aufgrund ihres Alters in einem Zustand befindet, der den heutigen Anforderungen genügt.