bei den Öfen (Schweden- und Holzofen) beträgt dieser 25 Jahre (Lachat, David/Stoll, Daniel/Brunner, Andreas: Mietrecht für die Praxis, 4. Auflage, Zürich 1999, Anhang VIII). Bei dieser Sachlage kann aus zureichenden Gründen der Schluss gezogen werden, das Objekt erweise sich als renovationsbedürftig. Dass eine Gesamtsanierung schlechterdings Unbewohnbarkeit einer Baute voraussetzt, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Abgesehen davon macht es durchaus Sinn, die vom Feuerpolizeiamt beanstandeten Mängel im Rahmen einer umfassenden Sanierung - mit gleichzeitiger Erstellung des Kanalisationsanschlusses - zu beheben, anstatt nur die notwendigsten Unterhaltsarbeiten auszuführen.