Im Übrigen bedarf es keiner besonderen Fachkenntnisse, um die Sanierungsbedürftigkeit des vom Berufungskläger bewohnten Einfamilienhauses beurteilen zu können. Nimmt man die von Lehre und Praxis anerkannten Richtwerte für die Lebensdauer von Enrichtungsgegenständen zum Massstab, so ergibt sich mit Ausnahme des eigentlichen Rohbaus (40 bis 100 Jahre) ein maximaler zeitlicher Gebrauchswert von 40 Jahren; bei den Öfen (Schweden- und Holzofen) beträgt dieser 25 Jahre (Lachat, David/Stoll, Daniel/Brunner, Andreas: Mietrecht für die Praxis, 4. Auflage, Zürich 1999, Anhang VIII).