Gemäss rechtskräftiger Verfügung des Feuerpolizeiamtes des Kantons Graubünden vom 18. Februar 2002 ist die Feuerungseinrichtung im Mietobjekt zu renovieren, da sie entweder defekt ist (Stubenofen sowie Feuerungstüre in der Küche), nicht mehr den Vorschriften entspricht (Badofen, welcher vom Kamin abzutrennen ist) oder nicht vollständig ist (fehlender Verputz am Kamin im Estrich). Die Frist zur Behebung wurde letztmals bis zum 31. August 2003 verlängert (BB 15). Im Übrigen bedarf es keiner besonderen Fachkenntnisse, um die Sanierungsbedürftigkeit des vom Berufungskläger bewohnten Einfamilienhauses beurteilen zu können.