Aus den Verfahrensakten ergibt sich eindeutig, dass das Gebäude nach dem ersten Weltkrieg im heutigen Umfang erstellt und gemäss Angaben der Gemeinde B. in den Jahren 1964 und 1982 einigen - nicht näher umschriebenen - Renovationsarbeiten unterzogen wurde (vgl. BB 2). Gemäss rechtskräftiger Verfügung des Feuerpolizeiamtes des Kantons Graubünden vom 18. Februar 2002 ist die Feuerungseinrichtung im Mietobjekt zu renovieren, da sie entweder defekt ist (Stubenofen sowie Feuerungstüre in der Küche), nicht mehr den Vorschriften entspricht (Badofen, welcher vom Kamin abzutrennen ist) oder nicht vollständig ist (fehlender Verputz am Kamin im Estrich).