b) Das Kantonsgericht kann indes von Amtes wegen Sachverständigengutachten einholen, Augenscheine durchführen und die Parteien zur Beweisaussage zulassen (Art. 226 Abs. 2 ZPO). Dazu besteht vorliegend jedoch kein Anlass. Aus den Verfahrensakten ergibt sich eindeutig, dass das Gebäude nach dem ersten Weltkrieg im heutigen Umfang erstellt und gemäss Angaben der Gemeinde B. in den Jahren 1964 und 1982 einigen - nicht näher umschriebenen - Renovationsarbeiten unterzogen wurde (vgl. BB 2).