meinde B. vom 17. Dezember 2002 - beantragt wurden. Gleich verhält es sich mit der Expertise betreffend den Gesundheitszustand des Berufungsklägers, stellt doch auch diese ein im Berufungsverfahren unzulässiges Novum dar. Ebensowenig wurde im vorinstanzlichen Verfahren die Durchführung eines Augenscheins verlangt; das Novenverbot beansprucht auch in Bezug auf dieses Beweismittel Geltung.