Die Expertise betreffend Notwendigkeit einer Gesamtsanierung hat der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren erst in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2003 und damit verspätet beantragt, beschränkt sich deren Inhalt doch gemäss Art. 87 Abs. 2 ZPO auf die Erhebung von Einreden gegen Zeugen und Expertisen, welche in der letzten Rechtsschrift - vorliegend der Duplik der Ge- 6