a) In diesem Zusammenhang hält Art. 226 Abs. 1 ZPO fest, dass neue Beweismittel vor der Berufungsinstanz ausser im Falle der Revision nicht mehr angerufen werden können. Beweismittel hingegen, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, können auf Begehren der Parteien erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung von wesentlicher Bedeutung sein können. Die Expertise betreffend Notwendigkeit einer Gesamtsanierung hat der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren erst in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2003 und damit verspätet beantragt, beschränkt sich deren Inhalt doch gemäss Art.