2. Der Berufungskläger stellt in beweisrechtlicher Hinsicht den Antrag auf Einholung einer Expertise zur Frage, welche Sanierungen als dringend notwendig erscheinen und wie sich allfällige Renovationen und der zu erstellende Kanalisationsanschluss auf die Höhe der Miete auswirken werden. Ein weiteres Gutachten habe sich über den physischen und psychischen Gesundheitszustand des Berufungsklägers und die Zumutbarkeit eines Auszugs im gegenwärtigen Zeitpunkt zu äussern. Schliesslich wird im Rahmen eines Eventualantrags die Durchführung eines Augenscheins innerhalb und ausserhalb der Liegenschaft anbegehrt.