Gemäss angefochtenem Urteil hatte der Berufungskläger eine Erstreckung des Mietverhältnisses um die gesetzliche Maximaldauer von vier Jahren beantragt; massgeblicher Streitwert ist demnach der in dieser Periode fällig werdende Mietzins (Frank/Sträuli/Messmer: Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 12 zu §18), welcher unbestrittenermassen Fr. 8'000.-- übersteigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Berufung kann folglich eingetreten werden.