Massgebend ist nach allgemeiner schweizerischen Lehre und der Praxis des Kantonsgerichtes der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert, unter Abrechnnung der im Laufe des Verfahrens fallen gelassenen oder anerkannten Begehren (PKG 1994 Nr. 15). Gemäss angefochtenem Urteil hatte der Berufungskläger eine Erstreckung des Mietverhältnisses um die gesetzliche Maximaldauer von vier Jahren beantragt; massgeblicher Streitwert ist demnach der in dieser Periode fällig werdende Mietzins (Frank/Sträuli/Messmer: Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 12 zu §18), welcher unbestrittenermassen Fr. 8'000.-- übersteigt.