E. In ihrer Berufungsantwort vom 26. August 2003 trug die Gemeinde B. auf kostenfällige Abweisung der Berufung an. Zur Sache führte sie zunächst aus, die beim Berufungskläger bestehende Zuckerkrankheit hindere ihn nicht an einem allfälligen Umzug; die Sehbehinderung stelle insofern keinen Härtegrund dar, als diese durch eine Mieterstreckung nicht gemildert werden könne. Im Übrigen sei A. immer wieder über die Verkaufsabsichten der Berufungsbeklagten orientiert worden, weshalb bei ihm kein begründetes Vertrauen in eine längerfristige oder gar immerwährende Miete geweckt worden sei. Die umfassende Renovationsbedürftigkeit des Mietobjektes sei hinreichend ausgewiesen;