Zudem sei er wegen seines geringen Einkommens auf eine preisgünstige Wohnung angewiesen; gerade dort herrsche aber erwiesenermassen der grösste Mangel. Beim Berufungskläger liege somit eine Härtesituation vor. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle klar zu seinen Gunsten aus, da die Gemeinde B. rein finanzielle Interessen geltend mache, welche als solche nicht schützenswert seien.