Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO erstattete der Berufungskläger die schriftliche Berufungsbegründung am 24. Juli 2003. Darin wurde insbesondere aufgeführt, beim Berufungskläger habe aufgrund der langen Mietdauer von 22 Jahren begründetes Vertrauen auf eine längerfristige Bindung bestanden; überdies sei A. mit seiner näheren Umgebung sehr verwurzelt. Auch die gesundheitlichen Beschwerden - Diabetes und eine langjährig bestehende Sehbehinderung - hätten zur Folge, dass für die Suche nach einem geeigneten Ersatzobjekt mehr Zeit benötigt werde.