"1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils in Gutheissung der Berufung aufzuheben und es sei das Mietverhältnis betreffend Einfamilienhaus auf der Liegenschaft “X.”, welches auf den 30. September 2002 gekündigt wurde, auf das erlaubte Höchstmass, das heisst um vier Jahre, zu erstrecken. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor Bezirksgericht Landquart und vor Kantonsgericht Graubünden zu Lasten der Berufungsbeklagten.”