scheid vom 2. September 2002, mitgeteilt am 5. September 2002, hiess die Schlichtungsbehörde das Begehren teilweise gut und gewährte dem Berufungskläger eine Erstreckung bis zum 31. März 2003. Mit Prozesseingabe vom 1. Oktober 2002 beim Bezirksgericht Landquart erneuerte A. sein Begehren. In ihrer Prozessantwort vom 22. Oktober 2002 trug die Gemeinde B. auf kostenfällige Abweisung des Gesuchs an. Das Bezirksgericht Landquart erkannte in seinem Urteil vom 12. März 2003, mitgeteilt am 28. März 2003, was folgt: