C. Nach ausgesprochener Kündigung gelangte A. mit Eingabe vom 24. Juli 2002 innert der in Art. 273 Abs. 2 OR vorgesehenen Frist an die Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Landquart mit dem Begehren, es sei das Mietverhältnis um das gesetzliche Höchstmass von vier Jahren zu erstrecken. Mit Ent- 3