Davon machte A. jedoch keinen Gebrauch. An der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2002 wurde dem Verkauf an einen Interessenten zu einem Kaufpreis von Fr. 550'000.-- mit 133 Ja- zu 22 Neinstimmen definitiv stattgegeben. Bereits am 9. Oktober 2002 war die Zustimmung mit 130 zu 45 Stimmen erfolgt, das Geschäft wurde aber wegen formeller Mängel - Verletzung der Ausstandspflicht durch den Kaufinteressenten, welcher an der Versammlung mitgewirkt hatte - neu traktandiert.