Zusätzlich wurde dem Berufungskläger eröffnet, dass der Mietvertrag - unter Vorbehalt der Genehmigung des Verkaufs durch die Gemeindeversammlung - voraussichtlich auf Ende September 2002 gekündigt werde. Nach der Publikation entsprechender Inserate im Bezirksamtsblatt meldeten sich zahlreiche Interessenten, woraufhin in den Monaten April und Mai 2002 verschiedene Hausbesichtigungen stattfanden. Am 27. Juni 2002 kündigte die Gemeinde das Mietverhältnis frist- und formgerecht auf den 30. September 2002. In einem gleichentags verfassten Begleitschreiben bot man dem Berufungskläger Hilfe bei der Suche nach geeigneten Ersatzobjekten an. Davon machte A. jedoch keinen Gebrauch.