B. Im Jahre 1996 wurde der Berufungkläger erstmals über die Verkaufsabsichten der Gemeinde in Kenntnis gesetzt. In der Folge hat ein solcher jedoch nicht stattgefunden. Schliesslich gelangte die Gemeinde B. am 12. Februar 2002 erneut an A. und orientierte ihn über ihre Verkaufsabsichten. Zusätzlich wurde dem Berufungskläger eröffnet, dass der Mietvertrag - unter Vorbehalt der Genehmigung des Verkaufs durch die Gemeindeversammlung - voraussichtlich auf Ende September 2002 gekündigt werde.