{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-22_2003-09-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976640e93fdbd469448401556a2548a4e97f311e8c0bab1d6c52b94775d1538c659edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976640e93fdbd469448401556a2548a4e97f311e8c0bab1d6c52b94775d1538c659edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_22", "Checksum": "108385e1c881424876bf8928b7008e5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.09.2003 ZF 2003 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dabei ist\nnicht nur die Einkommenslage zu berücksichtigen, sondern auch allfällig vorhandenes Vermögen - diese Faktoren bestimmen letztendlich die wirtschaftliche Kraft des\nMieters (Higi, a.a.O., N 166 ff. zu Art. 272 OR). Wie den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden kann, erweisen sich die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers jedoch nicht als derart prekär, dass er zwingend auf Ersatzraum im\nuntersten Preissegment angewiesen wäre. Die Höhe des Einkommens blieb im Berufungsverfahren unbestritten; dieses setzt sich gemäss den Angaben des Berufungsklägers in seiner Prozesseingabe vom 1. Oktober 2002 aus einer AHV-Rente\nvon Fr. 1'918.-- (vgl. KB 11; der Betrag wurde fälschlicherweise mit Fr. 1'090.-- aufgeführt), einer Pensionskassenrente von Fr. 1'586.-- und einem SUVA-Beitrag von\nFr. 169.-- zusammen, was einen Betrag von Fr. 3'673.-- ergibt. Dieses Einkommen\nverbleibt dem Berufungskläger zur Gänze. Beiträge an Sozialversicherungseinrichtungen hat er als Rentner nicht mehr zu tätigen. Bei der Bedarfsberechnung im Umfange von Fr. 2'852.-- hat die Vorinstanz zu Recht auf gewisse Doppelspurigkeiten\nhingewiesen, da im Grundbetrag von Fr. 1'100.-- die zusätzlich aufgeführten Abonnementskosten für die Zeitschrift Beobachter, die Telefonanschlussgebühr, die Ra-\ndio- und Fernsehgebühren und der Parteibeitrag bereits enthalten sind (vgl. Seite 5\nder Prozesseingabe vom 1. Oktober 2002). Entgegen der Berechnung des Berufungsklägers stehen ihm somit mehr als die geltend gemachten Fr. 820.-- zur freien\nVerfügung. Dies wird vom Berufungskläger im vorliegenden Verfahren denn auch\nnicht bestritten, geht er doch von einem monatlichen Betrag in der Höhe von ca. Fr.\n900.-- aus (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung). Sofern A. geltend macht, damit sei\nevident erwiesen, dass er sich keine teure Wohnung leisten könne, ansonsten er\nauf dem Existenzminimum leben müsse, kann ihm nicht gefolgt werden. In der Praxis hat sich die Faustregel entwickelt, dass nicht mehr als ein Drittel bis ein Viertel\ndes monatlichen Nettoeinkommens im Regelfall für den Mietzins aufzuwenden sei\n(Higi, a.a.O., N 171 zu Art. 272 OR). Im Falle von A. ergibt dies einen Betrag zwi-\n16\n\nschen Fr. 920.-- bis 1'220.--. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er könne somit\ndurchaus Fr. 1'000.-- für das Wohnen aufbringen, ist daher nicht zu beanstanden.\nNicht ausser Acht zu lassen ist nämlich die Tatsache, dass der Berufungskläger bis\nanhin von Mietzinsen profitiert hat, die mit Fr. 450.-- im Monat erheblich unter dem\nliegen, was ihm gemäss Faustregel zuzumuten wäre. Der bisherige Mietzins bleibt\ndaher unbeachtlich, entspricht es doch wie bereits erwähnt nicht dem Sinn und\nZweck des Erstreckungsrechts, den Mieter möglichst lange von günstigem Wohnraum profitieren zu lassen (BGE 105 II 198). Der Berufungskläger hat nun aber weder behauptet noch bewiesen, dass in B. ein Wohnungsmangel herrscht und zumutbare Ersatzobjekte zu einem Mietzins in der Grössenordnung von Fr. 1'000.--\nnicht erhältlich sind. Insbesondere sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass A. seit Empfang der Kündigung am 27. Juni 2002, mithin seit mehr als\neinem Jahr, keine nennenswerten Suchbemühungen getätigt hat. Dass während\ndieses doch erheblichen Zeitraums kein einziges gleichwertiges Ersatzobjekt zu finden gewesen wäre, erscheint selbst bei Beschränkung der Suchbemühungen auf\ndie Ortschaft B. doch sehr unwahrscheinlich. Dies umso mehr, als der Berufungskläger nicht auf sich selbst gestellt gewesen wäre, sondern die Berufungsbeklagte\num Hilfe hätte angehen können.\n\nIm Lichte der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Berufungskläger\nkeine Gründe vorzubringen vermag, welche eine Härte im Sinne des Gesetzes begründen. Damit entfällt jedoch auch die Grundlage für die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen den Parteien, setzt diese doch nach dem bisher Gesagten\n(vgl. Ziff. 3 lit. b hievor) das Bestehen einer Härte seitens des Mieters voraus. Die\nBerufung ist somit abzuweisen.\n\n5. Der Berufungskläger wird zufolge seines Unterliegens kosten- und\nentschädigungspflichtig (Art. 122 Abs. 1 ZPO sowie Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der\nRechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die ausseramtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren nach freiem\nrichterlichem Ermessen festzusetzen ist. Angesichts des Prozessaufwands erscheint es als angemessen, diese auf Fr. 1'500.-- festzulegen.\n17\n\nDemnach erkennt das Kantonsgericht :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- sowie die Schreibgebühr von Fr. 285.--, total somit Fr. 2'785.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- zu\nentschädigen hat.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\nFür das Kantonsgericht von Graubünden\nDer Präsident Der Aktuar ad hoc\n"}