{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-22_2003-09-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976640e93fdbd469448401556a2548a4e97f311e8c0bab1d6c52b94775d1538c659edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976640e93fdbd469448401556a2548a4e97f311e8c0bab1d6c52b94775d1538c659edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_22", "Checksum": "108385e1c881424876bf8928b7008e5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.09.2003 ZF 2003 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mieterstreckung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 4\\x3Cbr\\x3E | OR Miete"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:24:09", "Checksum": "819569e5a161a83aeff6c053583a1f86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 22\nRegeste:\nMieterstreckung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 4\\x3Cbr\\x3E | OR Miete\n\nDer Schluss, zu einem späteren Zeitpunkt werde der Wechsel besser verkraftet, ist\ndaher wenig überzeugend. Zum anderen steht entgegen den Ausführungen von Dr.\nmed. P. in ad 6 seines Berichts im vorliegenden Fall nicht fest, dass der Berufungskläger in eine andere Gemeinde umziehen muss, wo es ihm aufgrund der Zunahme\nder demenziellen Symptome unmöglich sei, sich in der neuen Umgebung adäquat\nzu verhalten. Der behandelnde Arzt Dr. med. H. attestiert seinem Patienten zwar\neine hochgradige Sehbehinderung und einen negativen Einfluss der Faktoren\nStress und Zuckerkrankheit auf das restliche Sehvermögen, doch trat bis anhin, wie\ndem Bericht von Dr. med. C. zu entnehmen ist, offenbar keine Verschlechterung der\nDiabetes auf. Dass der Berufungskläger beim Gedanken an einen bevorstehenden\nWohnungswechsel gewisse Stresssymptome entwickelt und emotional aufgewühlt\nist, geht - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - nicht über die üblicherweise mit\neinem Umzug verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus (vgl. S. 9 des vorinstanzlichen Urteils). Die Folgen eines Wohnungswechsels mögen für den Mieter unangenehm oder gar hart sein, doch gehören sie zur Auflösung des Vertrages und werden\ndurch eine Verlängerung des Mietverhältnisses nicht aufgehoben, sondern bloss\naufgeschoben (BGE 105 II 197 f.). Die Sehbehinderung hindert A. offenbar nicht\ndaran, bei schönem Wetter täglich mit dem Mofa nach Landquart zu fahren (vgl. S.\n10 des vorinstanzlichen Urteils). Vor diesem Hintergrund ist das Argument, der Berufungskläger könne sich aufgrund dieser Beeinträchtigung nicht nach einem anderen Mietobjekt umsehen, nicht zu hören. Er kann Besichtigungen durchaus in Begleitung seiner Tochter vornehmen, welche ihn gemäss ihrer Zeugenaussage täglich besucht und ihm die Wäsche besorgt. Zudem schliesst die bestehende Sehbehinderung nicht aus, dass sich A. in einer überschaubaren, gut eingerichteten Wohnung mit entsprechendem Ausbaustandard - so würde unter anderem das Einfeuern\ndes Ofens in der kälteren Jahreszeit wegfallen - innert relativ kurzer Zeit gut zurechtfinden könnte. Der Vorinstanz kann insbesondere auch kein Vorwurf gemacht\nwerden, wenn sie bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Berufungsklägers auch die Aussagen von T. mitberücksichtigt hat. Sie sieht ihren Vater täglich\nund kann sehr wohl verlässliche Aussagen über dessen allgemeines Befinden machen. Ihre Aussage, wonach der Berufungskläger absolut keine Fremdhilfe beanspruche, selbständig haushalte und körperlich wie geistig völlig fit sei (vgl. BB 4),\nfindet ihre Bestätigung im Bericht von Dr. med. C., welcher zum Schluss kommt,\ndass A. vom gesundheitlichen Zustand her selbständig wohnen kann. Diese\nSelbständigkeit wird im vorliegenden Fall noch dadurch unterstrichen, dass der Berufungskläger offenbar längere Zugreisen unternehmen und zudem einen Fellhandel betreiben kann. Dieser Umstand täuscht jedoch nicht darüber hinweg, dass sich\ndie Haushaltsführung im derzeitigen Mietobjekt für den Berufungskläger mit forts-\n15\n\nchreitendem Alter zunehmend mühsamer gestalten wird, weil dieses eben nicht\nmehr zeitgemäss ausgerüstet ist. Gerade eine Wohnung mit entsprechendem Komfort vermag - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - älteren Menschen die Dauer\nihrer Eigenständigkeit zu verlängern und das tägliche Leben spürbar zu vereinfachen.\n\n"}