{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-22_2003-09-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976640e93fdbd469448401556a2548a4e97f311e8c0bab1d6c52b94775d1538c659edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976640e93fdbd469448401556a2548a4e97f311e8c0bab1d6c52b94775d1538c659edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_22", "Checksum": "108385e1c881424876bf8928b7008e5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.09.2003 ZF 2003 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Vor diesem Hintergrund sei insbesondere angemerkt, dass der Mieter\nwährend der faktischen Verlängerung des Mietverhältnisses durch ein laufendes\nGerichtsverfahren nicht untätig bleiben darf, sondern er sich auch während dieser\nZeit um Ersatzräume bemühen muss (BGE 104 II 313). Der Einwand des Berufungsklägers in seiner Berufungsschrift, es seien seit dem Zeitpunkt der Kündigung\nvom 27. Juni 2002 in einem Zeitraum von vier Monaten lediglich vier Wohnungen in\nder Gemeinde B. ausgeschrieben worden, ist nicht stichhaltig. Diese Argumentation\nlässt ausser Acht, dass im Zeitpunkt der Abfassung der schriftlichen Berufungsbegründung (24. Juli 2003) die tatsächlich gewährte Verlängerung des Mietverhältnisses bereits mehr als ein Jahr gedauert hat und darüber hinaus offenbar weder die\nInserate in den Tageszeitungen beachtet noch Anfragen bei Liegenschaftsverwaltungen getätigt wurden. A. wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, sich an die\nGemeinde B. zu wenden, welche ihm Unterstützung bei der Suche zugesagt hatte.\nGewiss trifft es gemäss den Ausführungen auf Seite 8 der Berufungsbegründung\nzu, dass der Berufungskläger sein ganzes Leben in B. verbracht hat und über ausgezeichnete Ortskenntnisse verfügt, doch kann auch er nicht ohne vorgängige Besichtigung der inserierten Wohnungen beurteilen, ob diese für ihn geeignet sind\noder nicht. A. verweist sodann auf seine gesundheitlichen Probleme und seine geringen Einkommensverhältnisse; vor diesem Hintergrund dürften von ihm keine\nübertriebenen Suchbemühungen verlangt werden; es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, dass er keine ernsthaften Suchbemühungen getätigt habe. Dem ist\naus verschiedenen Gründen nicht beizupflichten. Zum einen ist es um den Gesundheitszustand des Berufungsklägers - wie noch aufzuzeigen sein wird - nicht derart\nschlecht bestellt, dass er schlechterdings keine eigenen Suchbemühungen unternehmen und Mietobjekte besichtigen könnte. Er ist im Gegenteil heute noch fähig,\nmit Unterstützung seiner Tochter, welche ihm die Wäsche besorgt und mit ihm einkaufen geht, einen eigenen Haushalt zu führen. Zum anderen sind - worauf ebenfalls noch zurückzukommen sein wird - auch seine finanziellen Verhältnisse nicht\nderart prekär, dass er zwingend auf sehr günstigen Wohnraum angewiesen wäre.\nZudem dürfte es nahezu ein Ding der Unmöglichkeit sein, in B. ein ähnliches Mietobjekt mit eigenem Garten und Umschwung zu einem derart tiefen Mietzins zu finden; für den Berufungskläger erscheint auch ein kleineres Objekt mit bescheidenerem Raumangebot als tragbar. Dies zumal ja auch in der “X.” nachgewiesener-\n13\n\nmassen nicht alle Räume nutzbar sind. Darüber hinaus zieht A. derzeit auch keinen\nUmzug in ein Altersheim in Betracht, so dass auch unter diesem Blickwinkel nicht\nvom Erfordernis ernsthafter Suchbemühungen abgesehen werden kann (Weber,\nBasler Kommentar, a.a.O., N 13 zu Art. 272 OR). Dass dem Berufungskläger im\nhohen Alter und nach über 22-jähriger Mietdauer ein Umzug nicht leicht fällt, ist\nohne weiteres nachvollziehbar, doch vermag eine Erstreckung daran letztlich nichts\nzu ändern. Der unvermeidliche Umzug würde ihn dannzumal mindestens gleich\nhart, aller Voraussicht nach aber noch härter treffen, da ein Wohnungswechsel mit\nzunehmendem Alter erfahrungsgemäss mit noch grösseren Unannehmlichkeiten\nverbunden ist. Der Berufungskläger mag den nachvollziehbaren Wunsch haben, für\nden Rest seines Lebens oder so lange als möglich in der Liegenschaft “X.” zu verbleiben, doch vermag dies eben keine Härte zu begründen. Immerhin hatte die Berufungsbeklagte ihm ihre Verkaufsabsichten frühzeitig mitgeteilt; angesichts der danach erfolgten Hausbesichtigungen war es für A. zumindest erkennbar, dass ein\nbaldiger Verkauf tatsächlich stattfinden würde. Insofern hatte er seit den ersten Anzeichen der sich abzeichnenden Kündigung Zeit, um sich mit dem Gedanken an\neinen Wohnungswechsel zu befassen.\n\nIm Ergebnis ist somit festzuhalten, dass zwar eine besonders intensive Beziehung zum Ort B. besteht, sich die bisherigen Bemühungen um Beschaffung zumutbaren Ersatzraums jedoch als ungenügend erweisen.\n\nc) Der Berufungskläger bringt mit Blick auf seine gesundheitlichen Beschwerden (Diabetes und Sehbehinderung) vor, er brauche wesentlich mehr Zeit, um eine\nfür ihn geeignete Wohnung zu finden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält\ner fest, diese Leiden würden sich in Zukunft noch verstärken. Dieser Ansicht\nschliesst sich auch das Kantonsgericht an, sind diese Beeinträchtigungen gemäss\nden im Recht liegenden ärztlichen Zeugnissen doch nicht nur vorübergehender Natur und kann vor dem Hintergrund des hohen Alters des Berufungsklägers generell\nnicht mit einer merklichen Besserung gerechnet werden. Gerade daraus folgt aber,\ndass eine Erstreckung diesfalls keine Milderung bringen kann; dies im Gegensatz\nzu einem vorübergehenden Spitalaufenthalt wegen Unfalls oder Krankheit mit konkreter Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit (Higi,\na.a.O., N 152 ff. zu Art. 272 OR). An diesem Schluss vermag auch der ärztliche\nBericht von Dr. med. P., welcher beim Berufungskäger eine beginnende Demenz\nfeststellte, nichts zu ändern. Zum einen beruht diese Diagnose auf einer einmaligen\nKonsultation und steht sie in Widerspruch zur kurz darauf gemachten Aussage, die\nbeginnende Demenz mache sich vor allem nach längeren Gesprächen bemerkbar.\n14\n\n"}