{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-22_2003-09-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976640e93fdbd469448401556a2548a4e97f311e8c0bab1d6c52b94775d1538c659edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976640e93fdbd469448401556a2548a4e97f311e8c0bab1d6c52b94775d1538c659edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_22", "Checksum": "108385e1c881424876bf8928b7008e5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.09.2003 ZF 2003 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Eine lange Mietdauer vermag für sich\nallein eine Härtesituation in aller Regel nicht zu begründen; insbesondere kann auch\nein langjähriges Mietverhältnis weder beim Mieter noch beim Vermieter hinreichendes Vertrauen auf Weiterführung begründen, kann dieses doch beidseits mit einer\nKündigungsfrist von drei Monaten aufgelöst werden (Art. 266c OR). Unerheblich ist\nin diesem Zusammenhang aber, dass A. gemäss den Ausführungen der Vorinstanz\ndamit rechnen musste, die Liegenschaft werde früher oder später verkauft. Gewiss\nwurden solche Absichtserklärungen seitens der Berufungsbeklagten mehrmals - unter anderem im Jahre 1996 - vorgebracht; nichtsdestotrotz wurde das Mietverhältnis\naber danach jahrelang weitergeführt. Konkret mit einer Veräusserung musste der\nBerufungskläger erst dann rechnen, als ihn die Berufungsbeklagte am 12. Februar\n2002 über die Ausschreibung des Objekts zum Verkauf in Kenntnis setzte und in\nden Monaten April und Mai 2002 verschiedene Hausbesichtigungen mit Kaufinteressenten stattfanden. Zur Vornahme von Suchbemühungen war A. - wie noch aufzuzeigen sein wird - erst verpflichtet, als die Berufungsbeklagte die Kündigung\ntatsächlich ausgesprochen hatte. Erst zu diesem Zeitpunkt bestanden hinreichend\nklare Verhältnisse (Weber, Basler Kommentar, a.a.O., N 14 zu Art. 272 OR). Die\ngrundsätzliche Annahme einer Härtesituation bei hochbetagten Leuten - A. ist mittlerweile 81 Jahre alt - und bei langer Mietdauer ist allerdings mit dem Sinn und\nZweck des Erstreckungsrechts nicht vereinbar. Zweifellos ist ein Umzug im hohen\nAlter für den Betroffenen mit grösseren Unannehmlichkeiten verbunden als für einen\njungen Mieter. Dies entspricht indes dem Lauf des Lebens, weshalb es sich nicht\nvon vorneherein sagen lässt, ältere Leute benötigten mehr Zeit, um sich auf eine\nveränderte Situation einzustellen (vgl. SVIT-Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 272\nOR). Der Entscheid über das Vorliegen einer Härte ist aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu treffen; es gibt keine a priori vorrangigen Interessen (Higi,\na.a.O., N 124 zu Art. 272 OR). Wenn man nun die lange Mietdauer und das hohe\nAlter eines Mieters ohne Berücksichtigung weiterer Umstände - vergebliche Such-\n11\n\nbemühungen, körperliche Behinderungen, prekäre finanzielle Verhältnisse, Ortsoder Quartierbezogenheit und dergleichen mehr - als für die Gewährung einer Erstreckung genügend erachten würde, käme dies der unzulässigen Schaffung eines\nabsoluten Erstreckungsgrundes gleich. Bei langdauernden Mietverhältnissen wie\ndem vorliegenden muss aber eine allfällig bestehende besondere Verwurzelung mit\neinem bestimmten Ort oder Quartier berücksichtigt werden, welche allenfalls härtebegründend sein kann (SVIT-Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 272 OR). A. hat sein\nganzes Leben in B. verbracht, davon 22 Jahre in der Liegenschaft “X.”. Es besteht\nsomit zweifellos eine intensive Beziehung zu diesem Ort. Insoweit geht die Vorinstanz fehl, wenn sie geltend macht, die täglichen Fahrten des Berufungsklägers\nnach Landquart mit dem Zug oder mit dem Mofa würden sein gewohntes Umfeld\nerheblich ausweiten und ebenso eine Verwurzelung mit Landquart offenbaren (vgl.\nS. 8). Offenbar besucht er im dortigen Altersheim regelmässig Bürger oder frühere\nEinwohner von B., woraus erhellt, dass der Berufungskläger nicht nur eine emotionale Bindung zu seiner Wohngemeinde hat, sondern dort auch soziale Kontakte\npflegte und immer noch aufrecht erhält. Auch wenn A. somit zuzugestehen ist, seine\nSuchbemühungen grundsätzlich auf B. zu beschränken, so ist gleichzeitig festzuhalten, dass er sich auch im Rahmen eines ersten Erstreckungsverfahrens nach\nErhalt der Kündigung ernsthaft um Ersatzraum bemühen muss und er alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Härte abzuwenden (Weber, Basler Kommentar, a.a.O., N 13 zu Art. 272 OR). Diesbezüglich ist auf die individuellen Verhältnisse\nabzustellen; von einem kranken oder körperlich behinderten Mieter kann erwartet\nwerden, dass er Dritte (etwa Verwandte oder Freunde) für die Suche nach Ersatzlösungen beizieht. Sodann darf verlangt werden werden, dass er sich bei den lokalen Liegenschaftsverwaltungen anmeldet und Anfragen auf Inserate tätigt\n(Lachat/Stoll/Brunner, a.a.O., S. 575 f.). Als Ersatzlösung gilt ein zumutbares und\ninsofern ein dem bisherigen Mietbojekt bezüglich Preis, Lage, Grösse, Zustand und\nAusstattung gleichwertiges Objekt. Was als angemessen zu gelten hat, hängt von\nden konkrekten Bedürfnissen des Mieters ab, doch kann sich die Suche nicht nach\neinem völlig identischen und insofern idealen Ersatzobjekt ausrichten, welches ohnehin kaum je zu finden sein dürfte. Diese hat vielmehr nach objektiven Kriterien -\nim Lichte der Bedürfnisse vernünftiger und korrekter, in gleicher oder ähnlicher Situation sich befindlicher Leute - zu erfolgen. Unter Umständen kann, vor allem bei\neiner Einzelperson, auch ein kleineres Lokal als das bisherige zumutbar sein (Higi,\na.a.O., N 102 zu Art. 272 OR). Sofern der Mieter geltend macht, er sei in seinen\nSuchbemühungen eingeschränkt, diese seien erfolglos gewesen oder ihm aufgrund\nder persönlichen Verhältnisse - beispielsweise infolge Alter, Krankheit oder Invali-\n12\n\ndität - nicht zumutbar, trägt er dafür nach den Regeln von Art. 8 ZGB und Art. 118\nZPO die Beweislast.\n\n"}