{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-22_2003-09-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976640e93fdbd469448401556a2548a4e97f311e8c0bab1d6c52b94775d1538c659edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976640e93fdbd469448401556a2548a4e97f311e8c0bab1d6c52b94775d1538c659edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_22", "Checksum": "108385e1c881424876bf8928b7008e5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.09.2003 ZF 2003 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mieterstreckung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 4\\x3Cbr\\x3E | OR Miete"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:24:09", "Checksum": "819569e5a161a83aeff6c053583a1f86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 22\nRegeste:\nMieterstreckung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 4\\x3Cbr\\x3E | OR Miete\n\nnisse der Parteien und deren Verhalten sowie die Verhältnisse auf dem örtlichen\nMarkt für Wohn- und Geschäftsräume in Betracht (Art. 272 Abs. 2 OR). Ein allfälliger\nEigenbedarf des Vermieters (Art. 272 Abs. 2 lit. d OR) sowie weitere, auf Vermieterseite bestehende Interessen sind erst dann in die Beurteilung mit einzubeziehen,\nwenn seitens des Mieters das Vorliegen einer Härte bejaht wird und demzufolge\neine Interessenabwägung stattzufinden hat (Higi, a.a.O., N 90 ff.). Der gegenteiligen, von einem Teil der Lehre vertretenen Meinung (vgl. die Nachweise bei Higi,\nebenda), wonach eine Interessenabwägung bereits bei Prüfung des Vorliegens einer Härtesituation zu erfolgen hat, vermag sich das Kantonsgericht nicht anzuschliessen. Im Übrigen ist diese Frage ohne allzu weitreichende Bedeutung, lässt sich\ndoch eine Härte auch ohne nähere Berücksichtigung der Vermieterinteressen feststellen. Der Richter ist angewiesen, nach dem zu urteilen, was ihm im konkreten\nEinzelfall unter Würdigung aller relevanter Umstände als recht und billig erscheint.\nEs steht ihm mit anderen Worten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Dabei ist\nzu beachten, dass Recht und Billigkeit im Sinne von Art. 4 ZGB nicht zwei voneinander verschiedene Beurteilungsgrundlagen sind, sondern die Billigkeit selbst zum\nRecht gehört. Der Richter hat dabei alle sachlich wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und seinen Entscheid nach objektiven und nachvollziehbaren Gesichtspunkten zu treffen (Honsell, Heinrich: Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Band I, Art. 1-456 ZGB, 2. Auflage, Basel 2002, N 8 f. zu Art. 4). In diesem\nZusammenhang ist festzuhalten, dass die Aufzählung in Art. 272 Abs. 2 OR nicht\nabschliessend ist und je nach den konkreten Verhältnissen weitere Härtegründe auf\nSeiten des Mieters in Betracht fallen (Lachat/Stoll/Brunner, a.a.O., S. 572).\n\nc) Mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass die Gemeinde B. das\nMietverhältnis form- und fristgerecht auf den 30. September 2002 gekündigt hat (KB\n5). Ausschlussgründe im Sinne von Art. 272a Abs. 1 OR, welche einer Erstreckung\nvon vornherein entgegenstehen, fehlen. Ferner hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger aktenkundig auch keinen konkreten, gleichwertigen Ersatz (Art. 272a\nAbs. 2 OR) angeboten, so dass auch in dieser Hinsicht nichts gegen eine Erstreckung spricht. Im Begleitschreiben zur Kündigung vom 27. Juni 2002 (BB 2) wird\nlediglich ausgeführt, der Gemeindepräsident erteile dem Berufungskläger bei Bedarf gerne Auskunft über freie Miethäuser oder Mietwohnungen in B.. Auch der Hinweis, man habe zwischenzeitlich die Suche nach allfälligen Alternativen nicht unterlassen, stellt kein rechtsgenügliches Angebot eines zumutbaren und gleichwertigen\nErsatzobjektes dar. Diesbezüglich wird nämlich vorausgesetzt, dass der Vermieter\ndem Mieter ein Mietobjekt konkret bezeichnet, damit er es auf Gleichwertigkeit be-\n10\n\nziehungsweise auf seine objektiven Bedürfnisse überprüfen kann (Higi, a.a.O., N 70\nff. zu Art. 272a OR).\n\n4. Nach dem Dargelegten stellt sich somit zunächst die Frage, ob beim\nBerufungskläger infolge der Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte entsteht.\nWeiter wird - im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabwägung - allenfalls\nzu prüfen sein, ob diese Härte das Interesse der Berufungsbeklagten an der Beendigung des Mietverhältnisses überwiegt.\n\n"}