{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-22_2003-09-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976640e93fdbd469448401556a2548a4e97f311e8c0bab1d6c52b94775d1538c659edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976640e93fdbd469448401556a2548a4e97f311e8c0bab1d6c52b94775d1538c659edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_22", "Checksum": "108385e1c881424876bf8928b7008e5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.09.2003 ZF 2003 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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H. und Dr. med.\nC. - letzterer ist der Hausarzt des Berufungsklägers - handelt es sich um Personen,\nwelche A. wegen der bestehenden Sehbehinderung und der Altersdiabetes seit vielen Jahren kennen und seinen gesundheitlichen Zustand zuverlässig beurteilen\nkönnen. Von einer Expertise sind keine neuen und für das Berufungsverfahren wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit eines Umzuges im gegenwärtigen Zeitpunkt setzt keine Fachkenntnisse voraus, über welche die Mitglieder des Kantonsgerichts nicht verfügen. Im Übrigen geht\nes im vorliegenden Verfahren wohl mehr darum, ob der Umzug zu einem späteren\nZeitpunkt für A. mit weniger Unannehmlichkeiten verbunden sein wird. Dr. med. P.\nweist zwar darauf hin, dass der Berufungskäger aufgrund der Progredienz des demenziellen Syndroms einen Wechsel zu einem späteren Zeitpunkt besser verkraften werde, doch beruht diese Schlussfolgerung auf der Grundlage einer einzigen\nKonsultation, ohne dass sichere Kenntnis über das tatsächliche Bestehen einer beginnenden Demenz vorhanden wäre. Bezüglich der übrigen, eingangs erwähnten\ngesundheitlichen Beeinträchtigungen wird auf die Beurteilung des Hausarztes, Dr.\nmed. C., verwiesen. Es entspricht aber gerade einer Erfahrenstatsache des Lebens, dass angesichts des hohen Alters des Berufungsklägers keine wesentliche\nBesserung der bestehenden Sehbehinderung und der Altersdiabetes zu erwarten\nist. Dass eine Expertise diesbezüglich zu einem anderen Schluss führen würde, erscheint als äusserst unwahrscheinlich. Sollte sich beim Berufungskläger - was sich\noffenbar erst nach längeren Gesprächen zeigen würde - tatsächlich eine begin-\n8\n\nnende Demenz abzeichnen, so könnte diese durch einen im Rahmen einer Mieterstreckung gewährten zeitlichen Aufschub nicht gemildert werden.\n\n3. Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten\nMietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu\nrechtfertigen wäre (Art. 272 Abs. 1 OR).\n\na) Unter den Begriff der Härte zu subsumieren sind die den Mieter oder seine\nFamilie persönlich treffenden besonderen Schwierigkeiten und Probleme, die es\nihm verunmöglichen oder mindestens erschweren, innert der bis zur Vertragsbeendigung verbleibenden Zeit ein ihm zumutbares Ersatzobjekt zu finden. Die Erstreckung soll eine Milderung der nachteiligen Folgen der Kündigung bewirken, welche\nder Verlust des bisherigen Lebensmittelpunktes mit sich bringt (SVIT-Kommentar\nMietrecht, Zürich 1991, N 15 ff. zu Art. 272 OR; BGE 105 II 198 und 116 II 448).\nVon einer besonderen Intensität müssen diese Umstände zwar nicht sein, doch fallen die üblichen, mit einem Umzug verbundenen Umtriebe und Folgen als Härtegründe ebenso ausser Betracht wie all jene Umstände, deren Auswirkungen die\nSuche nach einem Ersatzobjekt zwar behindern, aber durch Zeitablauf nicht gemildert werden können. Dies erfordert in jedem Einzelfall das Anstellen einer Prognose\ndarüber, ob der Auszug für den Mieter zu einem späteren Zeitpunkt weniger nachteilig sein wird als im vorgesehenen Zeitpunkt (Higi, Peter: Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Die Miete, Art. 271-274g OR, 4. Auflage, Zürich 1996, N 86 ff. zu Art. 272). Von vorneherein keine Härte zu begründen\nvermag der Wunsch des Mieters, länger oder gar für “immer” im Mietobjekt zu verbleiben. Ebensowenig hat die Erstreckung zum Zweck, den Mieter möglichst lange\nvon günstigem Mietraum profitieren zu lassen (Weber, Roger: Kommentar zum\nSchweizerischen Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basel 2003, N 3 zu Art. 272\nOR).\n\nb) Ob eine Härte vorliegt, beurteilt sich anhand aller wesentlichen Umstände\ndes konkreten Einzelfalls. Dabei obliegt es trotz der auch für das Erstreckungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime dem Mieter, den Nachweis für das Bestehen einer Härtesituation zu erbringen, ersetzt diese doch weder die Behauptungsnoch die Beweislast einer Partei (Higi, a.a.O., N 237 ff. zu Art. 272; SVIT-Kommen-\ntar, a.a.O., N 60 ff. zu Art. 272). Als zu berücksichtigende Kriterien fallen insbesondere die Umstände des Vertragsschlusses und der Inhalt des Vertrags, die Dauer\ndes Mietverhältnisses, die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhält-\n9\n\n"}