{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-22_2003-09-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976640e93fdbd469448401556a2548a4e97f311e8c0bab1d6c52b94775d1538c659edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976640e93fdbd469448401556a2548a4e97f311e8c0bab1d6c52b94775d1538c659edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_22", "Checksum": "108385e1c881424876bf8928b7008e5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.09.2003 ZF 2003 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Beweismittel hingegen, welche vor erster Instanz fristgemäss\nangemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, können auf Begehren der Parteien erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung von wesentlicher Bedeutung\nsein können. Die Expertise betreffend Notwendigkeit einer Gesamtsanierung hat\nder Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren erst in seiner Stellungnahme\nvom 13. Januar 2003 und damit verspätet beantragt, beschränkt sich deren Inhalt\ndoch gemäss Art. 87 Abs. 2 ZPO auf die Erhebung von Einreden gegen Zeugen\nund Expertisen, welche in der letzten Rechtsschrift - vorliegend der Duplik der Ge-\n6\n\nmeinde B. vom 17. Dezember 2002 - beantragt wurden. Gleich verhält es sich mit\nder Expertise betreffend den Gesundheitszustand des Berufungsklägers, stellt doch\nauch diese ein im Berufungsverfahren unzulässiges Novum dar. Ebensowenig\nwurde im vorinstanzlichen Verfahren die Durchführung eines Augenscheins verlangt; das Novenverbot beansprucht auch in Bezug auf dieses Beweismittel Geltung.\n\nb) Das Kantonsgericht kann indes von Amtes wegen Sachverständigengutachten einholen, Augenscheine durchführen und die Parteien zur Beweisaussage\nzulassen (Art. 226 Abs. 2 ZPO). Dazu besteht vorliegend jedoch kein Anlass. Aus\nden Verfahrensakten ergibt sich eindeutig, dass das Gebäude nach dem ersten\nWeltkrieg im heutigen Umfang erstellt und gemäss Angaben der Gemeinde B. in\nden Jahren 1964 und 1982 einigen - nicht näher umschriebenen - Renovationsarbeiten unterzogen wurde (vgl. BB 2). Gemäss rechtskräftiger Verfügung des Feuerpolizeiamtes des Kantons Graubünden vom 18. Februar 2002 ist die Feuerungseinrichtung im Mietobjekt zu renovieren, da sie entweder defekt ist (Stubenofen sowie\nFeuerungstüre in der Küche), nicht mehr den Vorschriften entspricht (Badofen, welcher vom Kamin abzutrennen ist) oder nicht vollständig ist (fehlender Verputz am\nKamin im Estrich). Die Frist zur Behebung wurde letztmals bis zum 31. August 2003\nverlängert (BB 15). Im Übrigen bedarf es keiner besonderen Fachkenntnisse, um\ndie Sanierungsbedürftigkeit des vom Berufungskläger bewohnten Einfamilienhauses beurteilen zu können. Nimmt man die von Lehre und Praxis anerkannten Richtwerte für die Lebensdauer von Enrichtungsgegenständen zum Massstab, so ergibt\nsich mit Ausnahme des eigentlichen Rohbaus (40 bis 100 Jahre) ein maximaler zeitlicher Gebrauchswert von 40 Jahren; bei den Öfen (Schweden- und Holzofen) beträgt dieser 25 Jahre (Lachat, David/Stoll, Daniel/Brunner, Andreas: Mietrecht für\ndie Praxis, 4. Auflage, Zürich 1999, Anhang VIII). Bei dieser Sachlage kann aus\nzureichenden Gründen der Schluss gezogen werden, das Objekt erweise sich als\nrenovationsbedürftig. Dass eine Gesamtsanierung schlechterdings Unbewohnbarkeit einer Baute voraussetzt, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Abgesehen\ndavon macht es durchaus Sinn, die vom Feuerpolizeiamt beanstandeten Mängel im\nRahmen einer umfassenden Sanierung - mit gleichzeitiger Erstellung des Kanalisationsanschlusses - zu beheben, anstatt nur die notwendigsten Unterhaltsarbeiten\nauszuführen. Den Feststellungen der Vorinstanz, welche sich anlässlich des Augenscheins unmittelbar ein Bild vom Zustand der Liegenschaft gemacht hat, ist im\nErgebnis zu folgen. Es ist unerfindlich, inwiefern eine Expertise zu einem anderen\nErgebnis gelangen sollte. Schliesslich ist nicht nur die Bewohnbarkeit eines Gebäudes zu beurteilen, sondern auch, ob der Ausbaustandard und der Zustand der Ein-\n7\n\nrichtungen ein sicheres Wohnen zulassen - letzteres ist in Bezug auf die Feuerungsanlage nicht mehr der Fall. An diesem Schluss würde auch die als Eventualantrag\nvorgebrachte Durchführung eines Augenscheins innerhalb und ausserhalb des Gebäudes nichts ändern. Zum einen hat die Vorinstanz das Objekt - von aussen - besichtigt und dieses als umfassend sanierungsbedürftig bezeichnet (S. 14), zum anderen ist im Lichte der vorstehenden Erwägungen schlechterdings nicht zu erwarten, dass sich die Inneneinrichtung aufgrund ihres Alters in einem Zustand befindet,\nder den heutigen Anforderungen genügt. Auf das subjektive Empfinden des Berufungsklägers kann es dabei jedenfalls nicht ankommen; allenfalls vorhandene, bescheidene Ansprüche bezüglich Wohnqualität vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass bei objektiver Betrachtung die Renovationsbedürftigkeit ausgewiesen ist.\n\n"}