{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-22_2003-09-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976640e93fdbd469448401556a2548a4e97f311e8c0bab1d6c52b94775d1538c659edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976640e93fdbd469448401556a2548a4e97f311e8c0bab1d6c52b94775d1538c659edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_22", "Checksum": "108385e1c881424876bf8928b7008e5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.09.2003 ZF 2003 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren\nvor Bezirksgericht Landquart und vor Kantonsgericht Graubünden\nzu Lasten der Berufungsbeklagten.”\n\nIn prozessrechtlicher Hinsicht wurde die Einholung einer Expertise zur Frage\nüber die Notwendigkeit einer umfassenden Sanierung und deren Auswirkungen auf\nden Mietzins beantragt. Eventualiter sei ein Augenschein sowohl ausser- wie auch\ninnerhalb der Liegenschaft vorzunehmen. Ebenso sei ein Gutachten über den physischen und psychischen Gesundheitszustand des Berufungsklägers zu erstellen.\n4\n\nNach Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO\nerstattete der Berufungskläger die schriftliche Berufungsbegründung am 24. Juli\n2003. Darin wurde insbesondere aufgeführt, beim Berufungskläger habe aufgrund\nder langen Mietdauer von 22 Jahren begründetes Vertrauen auf eine längerfristige\nBindung bestanden; überdies sei A. mit seiner näheren Umgebung sehr verwurzelt.\nAuch die gesundheitlichen Beschwerden - Diabetes und eine langjährig bestehende\nSehbehinderung - hätten zur Folge, dass für die Suche nach einem geeigneten Ersatzobjekt mehr Zeit benötigt werde. Im Übrigen könne dem Berufungskläger nicht\nder Vorwurf gemacht werden, er habe sich nicht ernsthaft um eine andere Wohnung\nbemüht. Zum einen seien gut ausgerüstete Wohnungen nicht an jeder Ecke zu finden, zum anderen könne A., da er sei ganzes bisheriges Leben in B. verbracht habe,\nsehr gut beurteilen, ob die inserierten Wohnungen für ihn geeignete Objekte seien.\nZudem sei er wegen seines geringen Einkommens auf eine preisgünstige Wohnung\nangewiesen; gerade dort herrsche aber erwiesenermassen der grösste Mangel.\nBeim Berufungskläger liege somit eine Härtesituation vor. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle klar zu seinen Gunsten aus, da die Gemeinde B. rein finanzielle Interessen geltend mache, welche als solche nicht schützenswert seien.\n\nE. In ihrer Berufungsantwort vom 26. August 2003 trug die Gemeinde B.\nauf kostenfällige Abweisung der Berufung an. Zur Sache führte sie zunächst aus,\ndie beim Berufungskläger bestehende Zuckerkrankheit hindere ihn nicht an einem\nallfälligen Umzug; die Sehbehinderung stelle insofern keinen Härtegrund dar, als\ndiese durch eine Mieterstreckung nicht gemildert werden könne. Im Übrigen sei A.\nimmer wieder über die Verkaufsabsichten der Berufungsbeklagten orientiert worden, weshalb bei ihm kein begründetes Vertrauen in eine längerfristige oder gar\nimmerwährende Miete geweckt worden sei. Die umfassende Renovationsbedürftigkeit des Mietobjektes sei hinreichend ausgewiesen; die Erstellung einer diesbezüglichen Expertise sei unnötig. Die finanziellen Verhältnisse seien keinesfalls derart\nprekär, dass er zwingend auf eine sehr günstige Wohnung angewiesen wäre. A.\nhabe auch keinen Anspruch darauf, sich nur an seinem bisherigen Wohnort B. nach\neinem geeigneten Objekt umzusehen, sondern müsse auch die nähere Umgebung\nmit einbeziehen. Ausreichende Suchbemühungen seien seit Empfang der Kündigung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgt.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n5\n\nDas Kantonsgericht zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Entscheide der Bezirksgerichte in Mietsachen gemäss Art. 36\nder Vollziehungsverordnung zum OR kann gemäss Art. 39 VVzOR in Verbindung\nmit Art. 218 ff. ZPO innert zwanzig Tagen seit Mitteilung Berufung erklärt werden.\nNach Art. 51 Abs. 1 lit. a OG ist im kantonalen Entscheid festzustellen, ob der erforderliche Streitwert von Fr. 8'000.-- (Art. 46 OG) erreicht ist, sofern dies ohne erhebliche Weiterung möglich ist. Massgebend ist nach allgemeiner schweizerischen\nLehre und der Praxis des Kantonsgerichtes der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert, unter Abrechnnung der im\nLaufe des Verfahrens fallen gelassenen oder anerkannten Begehren (PKG 1994 Nr.\n15). Gemäss angefochtenem Urteil hatte der Berufungskläger eine Erstreckung des\nMietverhältnisses um die gesetzliche Maximaldauer von vier Jahren beantragt;\nmassgeblicher Streitwert ist demnach der in dieser Periode fällig werdende Mietzins\n(Frank/Sträuli/Messmer: Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 12 zu §18), welcher unbestrittenermassen Fr. 8'000.-- übersteigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Berufung kann folglich\neingetreten werden.\n\n2. Der Berufungskläger stellt in beweisrechtlicher Hinsicht den Antrag auf\nEinholung einer Expertise zur Frage, welche Sanierungen als dringend notwendig\nerscheinen und wie sich allfällige Renovationen und der zu erstellende Kanalisationsanschluss auf die Höhe der Miete auswirken werden. Ein weiteres Gutachten\nhabe sich über den physischen und psychischen Gesundheitszustand des Berufungsklägers und die Zumutbarkeit eines Auszugs im gegenwärtigen Zeitpunkt zu\näussern. Schliesslich wird im Rahmen eines Eventualantrags die Durchführung eines Augenscheins innerhalb und ausserhalb der Liegenschaft anbegehrt.\n\n"}