{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-22_2003-09-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976640e93fdbd469448401556a2548a4e97f311e8c0bab1d6c52b94775d1538c659edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976640e93fdbd469448401556a2548a4e97f311e8c0bab1d6c52b94775d1538c659edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_22", "Checksum": "108385e1c881424876bf8928b7008e5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.09.2003 ZF 2003 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Duff\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes A., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch lic. iur. Claudia Ziörjen, c/o\nAnwaltsbüro Buchli, Caviezel, Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 12. März 2003, mitgeteilt am 28. März\n2003, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die G e m e i n d e B . ,\nBeklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. HSG Reto\nMarugg, Postfach, Maienfelderstrasse 2, 7310 Bad Ragaz,\n\nbetreffend Erstreckung eines Mietverhältnisses,\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Am 15. Oktober 1980 schloss A. mit der Gemeinde B. einen unbefristeten Mietvertrag über die Liegenschaft “X.” in B. ab. Bei dieser handelt es sich um\n2\n\nein nach dem 1. Weltkrieg im heutigen Umfang errichtetes Einfamilienhaus mit Garagenanbau, Stall sowie etwa 2'000 m2 Umschwung. In den Jahren 1964 und 1982\nwurden nach Angaben der Gemeinde B. einige Renovationsarbeiten durchgeführt.\nDie Gebäulichkeiten befinden sich im übrigen Gemeindegebiet, der Boden in der\nLandwirtschaftszone 1. Dem Berufungskläger ist die Benutzung der gesamten Liegenschaft gestattet, wobei der gegenwärtige bauliche Zustand des Mietobjekts nicht\ndie Bewohnung sämtlicher Räume ermöglicht. Der monatliche Mietzins beläuft sich\nderzeit auf Fr. 450.--. Das Wohnhaus ist nicht ans Kanalisationsnetz angeschlossen, die Erstellung der entsprechenden Leitung ist jedoch vorgesehen und wird von\nder Gemeinde vorfinanziert. Anlässlich einer am 8. Februar 2002 durchgeführten\nBrandschutzkontrolle beanstandete das Feuerpolizeiamt verschiedene Mängel an\nden Öfen und setzte der Eigentümerin Frist, diese bis zum 31. Mai 2002 zu beheben. Auf Gesuch hin wurde diese mit Schreiben vom 6. November 2002 bis zum 31.\nAugust 2003 verlängert.\n\nB. Im Jahre 1996 wurde der Berufungkläger erstmals über die Verkaufsabsichten der Gemeinde in Kenntnis gesetzt. In der Folge hat ein solcher jedoch\nnicht stattgefunden. Schliesslich gelangte die Gemeinde B. am 12. Februar 2002\nerneut an A. und orientierte ihn über ihre Verkaufsabsichten. Zusätzlich wurde dem\nBerufungskläger eröffnet, dass der Mietvertrag - unter Vorbehalt der Genehmigung\ndes Verkaufs durch die Gemeindeversammlung - voraussichtlich auf Ende September 2002 gekündigt werde. Nach der Publikation entsprechender Inserate im Bezirksamtsblatt meldeten sich zahlreiche Interessenten, woraufhin in den Monaten\nApril und Mai 2002 verschiedene Hausbesichtigungen stattfanden. Am 27. Juni\n2002 kündigte die Gemeinde das Mietverhältnis frist- und formgerecht auf den 30.\nSeptember 2002. In einem gleichentags verfassten Begleitschreiben bot man dem\nBerufungskläger Hilfe bei der Suche nach geeigneten Ersatzobjekten an. Davon\nmachte A. jedoch keinen Gebrauch. An der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2002 wurde dem Verkauf an einen Interessenten zu einem Kaufpreis von Fr.\n550'000.-- mit 133 Ja- zu 22 Neinstimmen definitiv stattgegeben. Bereits am 9. Oktober 2002 war die Zustimmung mit 130 zu 45 Stimmen erfolgt, das Geschäft wurde\naber wegen formeller Mängel - Verletzung der Ausstandspflicht durch den Kaufinteressenten, welcher an der Versammlung mitgewirkt hatte - neu traktandiert.\n\nC. Nach ausgesprochener Kündigung gelangte A. mit Eingabe vom 24.\nJuli 2002 innert der in Art. 273 Abs. 2 OR vorgesehenen Frist an die Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Landquart mit dem Begehren, es sei das Mietverhältnis um das gesetzliche Höchstmass von vier Jahren zu erstrecken. Mit Ent-\n3\n\nscheid vom 2. September 2002, mitgeteilt am 5. September 2002, hiess die Schlichtungsbehörde das Begehren teilweise gut und gewährte dem Berufungskläger eine\nErstreckung bis zum 31. März 2003. Mit Prozesseingabe vom 1. Oktober 2002 beim\nBezirksgericht Landquart erneuerte A. sein Begehren. In ihrer Prozessantwort vom\n22. Oktober 2002 trug die Gemeinde B. auf kostenfällige Abweisung des Gesuchs\nan. Das Bezirksgericht Landquart erkannte in seinem Urteil vom 12. März 2003,\nmitgeteilt am 28. März 2003, was folgt:\n\n\"1. Die Klage wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend aus:\n- einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’800.--\n- einer Schreibgebühr von Fr. 460.--\n- den Barauslagen von Fr. 240.--\ntotal somit Fr. 3’500.--\nwerden dem Kläger auferlegt. Dieser hat der Beklagten überdies\neine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'141.80 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist kostenlos (Art. 274d Abs. 2 OR).\n3. (Mitteilung).”\n\nD. Gegen das am 28. März 2003 mitgeteilte Urteil liess A. durch seine\nRechtsvertreterin innert Frist am 22. April 2003 Berufung einlegen, mit den folgenden Rechtsbegehren:\n\n"}