2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger ausseramtlich mit Fr. 600.-- zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin