4. Auf die Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren wird gestützt auf Art. 122 ZPO verzichtet. Da F. im Berufungsverfahren vollumfänglich obsiegt hat, ist ihm zulasten der Berufungsbeklagten eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. 10 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, Ziff. 5, 6 (soweit sie die Rente an die Ehefrau betrifft) und 9 des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.