Andernfalls würden die Parteien wegen eines prozessualen Fehlers der Vorinstanz einen kantonalen Instanzenzug verlieren. Anders wäre es allenfalls, wenn der Berufungskläger das Arztzeugnis erst vor Kantonsgericht eingelegt hätte und die Vorinstanz daher keine Kenntnis davon haben konnte. Die ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die Sache ist deshalb an das Bezirksgericht Landquart zurückzuweisen, welches die aufgrund des Arztzeugnisses vom 19. November 2002 aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers abzuklären und sodann über die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts an G. neu zu entscheiden haben wird (Art. 229 Abs. 2 ZPO).