Es beruht auf einem Verfahrensfehler der Vorinstanz, die das an der Hauptverhandlung angebotene Beweismittel zu Unrecht nicht abgenommen hat. Liegt aber ein prozessualer Fehler der Vorinstanz vor, der zu einem unhaltbaren Urteil führt, so ist die Berufung von F. schon aus diesem Grunde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ohne dass auf die weiteren Einwände der Parteien näher einzugehen ist. Andernfalls würden die Parteien wegen eines prozessualen Fehlers der Vorinstanz einen kantonalen Instanzenzug verlieren.