Sind aber hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit von F. in Anbetracht der Angaben im eingereichten Arztbericht noch wesentliche Fragen offen, so ist es unzulässig, einfach ein hypothetisches Einkommen bei einer 100%-Arbeitsfähigkeit anzunehmen. In bezug auf die festgesetzten Unterhaltsbeiträge ist das angefochtene Urteil demnach nicht haltbar. Es beruht auf einem Verfahrensfehler der Vorinstanz, die das an der Hauptverhandlung angebotene Beweismittel zu Unrecht nicht abgenommen hat.