Allenfalls ist zur Beantwortung der offenen Fragen auch eine Begutachtung anzuordnen. Indem die Vorinstanz das eingelegte Arztzeugnis nicht berücksichtigt hat, ist sie also in bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit von F. von einem nicht entscheidungsreifen Beweisergebnis ausgegangen. Damit steht fest, dass das vorinstanzliche Urteil auf einem nicht abgeklärten Sachverhalt gründet. 9